Rettungsgasse

Rettungsgasse

Bilden einer Rettungsgasse

Regeln für die Rettungsgasse

Rettungsgasse, gesetzlich Grundlage die Straßenverkehrsordnung (§ 11 Abs. 2 StVO)!

,,Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge
für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeuge in der Mitte der Fahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung
zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen eine freie Gasse bilden.”

!!! Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld rechnen. !!!

Wann bildet man eine Rettungsgasse?

– bei bereits stockendem Verkehr auf mehrspurigen Fahrbahnen

 

Wie bildet man eine Rettungsgasse?

– Geschwindigkeit verringern
– als letztes Fahrzeug Warnblinklicht einschalten (sowie erstes Fahrzeug nach Autobahnauffahrten)
– Fahrzeug parallel zur Fahrtrichtung ausrichten (Heck würde sonst in die Rettungsgasse hineinragen)
– Fahrzeuge der linken Fahrspur an den linken Fahrbahnrand
– Fahrzeuge der rechten Fahrspur auf den rechten Fahrbahnrand (Standstreifen ist für Pannenfahrzeuge freizuhalten)
– Abstand halten (Faustregel: ½ Fahrzeuglänge)
– Rettungsgasse solange offen halten, bis der Verkehr wieder rollt
– in Tunneln, bei Brücken: bestmöglich Platz machen
– bei nicht geräumten Tiefschnee: an den Schnee soweit wie möglich heranfahren

 

Wer darf die Rettungsgasse befahren?

alle Polizei- und Hilfsfahrzeuge mit Lichtzeichen oder Tonsignal

– Feuerwehren
– Polizei
– Rettungsdienste
– Technisches Hilfswerk
– Abschlepp- und Bergungsdienste
– Autobahn- und Straßenmeistereien

!!! Wer sich an Polizei- und Hilfsfahrzeuge anheftet, muss mit einer Geldstrafe rechnen. !!!

 

Rettungsgasse bei einer 2-spurigen Autobahn

 

 

 

 

 

 

 

Rettungsgasse bei einer 3-spurigen Autobahn

 

 

 

 

 

 

 

Rettungsgasse bei einer 4-spurigen Autobahn